Immerhin scheint auch die Vorinstanz anzuerkennen, dass die Verweigerung zur Einreichung des Baugesuchs für den Beschwerdeführer nicht ohne Konsequenzen bliebe, weil ihm gewisse Nachteile drohen könnten, wenn er seiner Mitwirkungspflicht nach § 23 VRPG nicht nachkommt. Die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs stellt zweifelsohne eine Mitwirkungshandlung dar, an deren Nichterfüllung die Nachteile einer verweigerten Mitwirkung im Sinne von § 23 Abs. 2 VRPG geknüpft werden können.