Die Belastung durch das nachträgliche Bewilligungsverfahren an sich sei hinnehmbar und dem Beschwerdeführer entstünden keine unnötigen Planungskosten. Er könne sich der Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs verweigern, ohne dass sich die Verpflichtung real vollstrecken lasse. Immerhin scheint auch die Vorinstanz anzuerkennen, dass die Verweigerung zur Einreichung des Baugesuchs für den Beschwerdeführer nicht ohne Konsequenzen bliebe, weil ihm gewisse Nachteile drohen könnten, wenn er seiner Mitwirkungspflicht nach § 23 VRPG nicht nachkommt.