4.2. Dass sich der Beschwerdeführer erst mit der Anfechtung eines nach Durchführung des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens ergehenden Endentscheids des Gemeinderats zur Frage der Baubewilligungspflicht und nicht schon direkt im Anschluss an die Aufforderung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs gegen eine behördlicherseits festgestellte Baubewilligungspflicht wehren kann, hält die Vorinstanz für zumutbar. Die Belastung durch das nachträgliche Bewilligungsverfahren an sich sei hinnehmbar und dem Beschwerdeführer entstünden keine unnötigen Planungskosten.