1C_424/2016 vom 27. März 2017). Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang sodann, dass den Gemeinden vom Bundesgericht grundsätzlich nicht zugemutet wird, gegen ihren Willen ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren für aus ihrer Sicht nicht baubewilligungspflichtige Massnahmen durchzuführen (Urteil 1C_162/2017 vom 4. September 2017, Erw. 1 mit Hinweisen), der betroffenen Privatperson, die sich einem Baubewilligungsverfahren unterziehen muss und dafür unter Umständen ähnliche Umtriebe wie die Baubehörde hat, hingegen je nach Ausgangslage schon.