Dabei gilt es sich vor Augen zu halten, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung vor allem in jüngerer Zeit hohe Anforderungen an den nicht wiedergutzumachenden Nachteil stellt und entsprechend die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden nur restriktiv befürwortet (vgl. dazu etwa das Urteil 1C_56/2020 vom 18. März 2020, wo dafürgehalten wurde, die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs für einen Zaun sei nicht mit einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil verbunden, jedenfalls sei ein solcher nicht dargelegt worden und auch nicht ersichtlich; vgl. auch die Urteile 1C_423/2021 vom 16. Dezember 2021 oder 1C_18/2020 vom 29. Januar 2020).