schwerde gegen den heute angefochtenen Zwischenentscheid (auf Feststellung der Zulässigkeit der Unterschreitung des Waldabstandes) als wertlos erweisen würde. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit sei es in dieser Situation nicht zu rechtfertigen, die im angefochtenen baurechtlichen Vorentscheid bewilligte Unterschreitung des Waldabstands durch eines der projektierten Gebäude im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu behandeln.