Dort prüfte denn das Bundesgericht auch einlässlich, ob dem Bauherrn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwächst, wenn der Vorentscheid nicht separat, sondern erst mit dem Endentscheid über die Bewilligungsfähigkeit des gesamten Projekts angefochten werden kann. Das Bundesgericht bejahte den nicht wiedergutzumachenden Nachteil mit der Begründung, der Baugesuchsteller müsste auf der Basis eines reduzierten Waldabstandes (was eine Ausnahmebewilligung erfordert, die Gegenstand jenes Vorentscheids bildete) eine Detailprojektierung und -planung vornehmen, welche sich im Falle der allfälligen späteren Gutheissung einer Be-