Nur dem BGE 135 II 30 lag mit einem sog. baurechtlichen Vorentscheid eine vergleichbare prozessuale Konstellation mit der hier vorliegenden zugrunde. Dort prüfte denn das Bundesgericht auch einlässlich, ob dem Bauherrn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwächst, wenn der Vorentscheid nicht separat, sondern erst mit dem Endentscheid über die Bewilligungsfähigkeit des gesamten Projekts angefochten werden kann.