Die vom Beschwerdeführer zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist für die sich hier stellende Rechtsfrage der selbständigen Anfechtbarkeit eines verfahrensleitenden Zwischenentscheids insofern nicht einschlägig, als in jenen Fällen jeweils ein Endentscheid zu beurteilen war. Entweder wurde die Baubewilligungspflicht (von der ersten Instanz) jeweils definitiv verneint (BGE 139 II 134 sowie Urteil 1C_325/2016 vom 25. November 2016) oder mit der Verpflichtung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs war ein anderer Endentscheid (Baustopp) verbunden, der nicht im Rahmen eines laufenden Verfahrens angeordnet wurde (Urteil 1C_51/2015 vom 8. April 2015, insb. Erw. 1.1).