Änderungen oder Nutzungsänderungen der Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung unterbreitet werden kann. Die vom Beschwerdeführer zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist für die sich hier stellende Rechtsfrage der selbständigen Anfechtbarkeit eines verfahrensleitenden Zwischenentscheids insofern nicht einschlägig, als in jenen Fällen jeweils ein Endentscheid zu beurteilen war.