4. 4.1. Der Beschwerdeführer übersieht bei seiner Argumentation, dass die Vorinstanz die Frage nach dem Vorliegen von baubewilligungspflichtigen Änderungen bewusst und aus prozessualen Gründen nicht beurteilt hat, in der Annahme, dass diese Frage im vom Gemeinderat (vom Amtes wegen) einzuleitenden nachträglichen Baubewilligungsverfahren zu klären sein wird und danach zusammen mit dem Endentscheid des Gemeinderats über die Baubewilligungspflicht und die Bewilligungsfähigkeit allfälliger baulicher - 10 -