Die Vorinstanz scheine solche Veränderungen ohne nähere Abklärungen vorauszusetzen. Damit verletze sie die §§ 59 Abs. 1 und 60 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100). Ausserdem missachte die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht nach § 17 Abs. 1 VRPG, indem sie insbesondere den vom Beschwerdeführer offerierten Augenschein vor Ort nicht durchgeführt habe. Sie habe noch nicht einmal die kommunalen Akten beigezogen und keinen Schriftenwechsel durchgeführt, was gegen § 45 Abs. 1 und 2 VRPG verstosse.