Nach den Ausführungen der Vorinstanz stehe auch noch nicht einmal fest, was bislang bewilligt worden sei. Richtigerweise müsste vor der Aufforderung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs von Amtes wegen abgeklärt werden, was der bewilligte Zustand beinhalte, wobei den Beschwerdeführer hierbei selbstverständlich eine Mitwirkungspflicht (§ 23 Abs. 1 VRPG) treffe. Erst danach könne entschieden werden, was Gegenstand eines vom Beschwerdeführer einzureichenden nachträglichen Baugesuchs bilden müsste oder ob Veränderungen im Vergleich zum bewilligten Zustand bewilligungsfrei seien. Die Vorinstanz scheine solche Veränderungen ohne nähere Abklärungen vorauszusetzen.