3. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, in der Rechtsprechung des Bundesgerichts liessen sich zahlreiche Urteile zur Bewilligungspflicht von baulichen Massnahmen oder anderen raumwirksamen Tätigkeiten finden, beispielsweise BGE 139 II 134 oder die Urteile des Bundesgerichts 1C_51/2015 vom 8. April 2015 und 1C_325/2016 vom 25. November 2016. Den zitierten Urteilen sei gemeinsam, dass ihnen ein Sachverhalt zugrunde liege, bei dem es unstreitig zu baulichen Massnahmen oder raumwirksamen Veränderungen gekommen sei. Demgegenüber sei hier unklar, ob überhaupt Veränderungen vorlägen, die Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens sein könnten.