Eine Kostenauflage an den Beschwerdeführer könnte dieser anfechten und geltend machen, dass die Untersuchungsmassnahmen nicht notwendig gewesen seien. Im Falle bewilligungspflichtiger Umnutzungen oder baulicher Massnahmen werde jedoch deren Bewilligungsfähigkeit zu prüfen sein und das Verfahren werde entweder in einer nachträglichen Baubewilligung oder einer Restitutionsanordnung münden. Dabei werde sich der Gemeinderat sinnvollerweise auch anschauen, was schon (mit der Baubewilligung vom 29. Januar 2018) bewilligt worden sei.