Der Gemeinderat sei nach § 17 Abs. 1 VRPG untersuchungspflichtig, andererseits gelte für die Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts die Mitwirkungspflicht gemäss § 23 VRPG. Bei einer Verweigerung der Mitwirkung könne dieses Verhalten frei gewürdigt werden (§ 23 Abs. 2 VRPG). Ergäben die Abklärungen des Gemeinderats weder eine bewilligungspflichtige Umnutzung noch ebensolche baulichen Massnahmen, werde die Vorinstanz das Verfahren abschreiben. Eine Kostenauflage an den Beschwerdeführer könnte dieser anfechten und geltend machen, dass die Untersuchungsmassnahmen nicht notwendig gewesen seien.