Weil die Verpflichtung zur Einreichung eines Baugesuchs nicht (real) vollstreckt werden könne, brauche der Beschwerdeführer auch keinen Planungsaufwand zu betreiben, der sich später als unnütz erweisen könnte. Bleibe er untätig, weil er auf dem Standpunkt beharre, dass weder ein nachträgliches Baugesuch noch weitere Unterlagen erforderlich seien, geschehe vorerst nichts weiter, als dass sich der Gemeinderat die Informationen für die Beurteilung des angeforderten Baugesuchs selbst beschaffen müsse. Der Gemeinderat sei nach § 17 Abs. 1 VRPG untersuchungspflichtig, andererseits gelte für die Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts die Mitwirkungspflicht gemäss § 23 VRPG.