herausstelle, dass eine Umnutzung vorliege, die nicht bewilligt werden könne. Der angefochtene Entscheid sei deshalb insofern zu korrigieren, als er die angedrohten Nutzungseinschränkungen direkt an die fehlende Einreichung eines Baugesuchs knüpfe, durch die Aufhebung von Dispositiv-Zif- fer 2 des Gemeinderatsbeschlusses vom 17. Mai 2021. Ohne diese Anordnung erfahre der Beschwerdeführer während der Dauer des nachträglichen Baubewilligungsverfahren keine Nutzungseinschränkung.