Auch dem Beschwerdeführer erwachse alleine aus der Verpflichtung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs zunächst kein Nachteil, der sich nicht mit der blossen Aufhebung eines für ihn ungünstigen Endentscheids im Rechtsmittelverfahren aufheben liesse. Bei einer Weigerung des Beschwerdeführers, ein Baugesuch einzureichen, werde von Amtes wegen ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren eingeleitet. Allein die Belastung, sich einem Verfahren stellen zu müssen, begründe im Allgemeinen noch keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil.