10. Juni 2016, Erw. I/1.2, habe das Verwaltungsgericht sodann festgehalten, dass die Anfechtbarkeit der Aufforderung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs einen dem Betroffenen drohenden nicht wiedergutzumachenden Nachteil voraussetze, der nicht mit dem Entscheid in der Hauptsache beseitigt werden könne. Einen solchen Nachteil habe das Verwaltungsgericht mit dem Hinweis darauf verneint, dass das nachträgliche Baubewilligungsverfahren von Amtes wegen eingeleitet werde.