Von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil sei auszugehen, wenn der rechtliche oder tatsächliche Nachteil einen Schaden erwarten lasse, an dessen Vermeidung der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse habe; Irreparabilität sei hierfür nicht zwingend erforderlich. Lehre und Rechtsprechung verneinten hingegen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, wenn die betreffende Anordnung mit dem in der Sache ergehenden Endentscheid angefochten werden könne und sich die Wirkungen des Zwischenentscheids durch den Endentscheid voll beseitigen liessen. Blosse prozessökonomische Überlegungen begründeten keine selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden. Im Entscheid WBE.2016.128 vom