Verfahrensleitende Zwischenentscheide seien gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2014, S. 290) in der Regel nur zusammen mit dem Endentscheid anfechtbar. Anders sei ausnahmsweise dann zu entscheiden, wenn ein Zwischenentscheid für den Betroffenen unter Berücksichtigung der sich stellenden Rechtsschutzinteressen einen später nicht wiedergutzumachenden Nachteil mit sich bringen könnte, wobei ein tatsächlicher Nachteil genüge.