2. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, eine solche Anordnung stelle einen nicht selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid dar. Mit der Aufforderung, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen – so die Vorinstanz in Erw. 2.2 des angefochtenen Entscheids –, werde das Verfahren nicht abgeschlossen. Eine derartige Verpflichtung sei ein verfahrensleitender Schritt auf dem Weg zum Endentscheid, mit welchem nach Einreichung des Baugesuchs über die Bewilligungspflicht und Bewilligungsfähigkeit des Gegenstands des Baugesuchs entschieden werde. Verfahrensleitende Zwischenentscheide seien gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [