II. 1. Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich – wie erwähnt – auf die prozessuale Frage, ob die Vorinstanz auf das Begehren um Aufhebung der Anordnung des Gemeinderats Q. betreffend die Einleitung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens mit Verpflichtung des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsvorgänger zur Einreichung eines Baugesuchs nicht eintreten musste oder durfte. -7-