5. Aufgrund des Prozesseintritts des Einzelunternehmens A. bzw. dessen Inhaber K., welcher den Betrieb des vom Beschluss des Gemeinderats Q. vom 17. Mai 2021 betroffenen Detailhandelsgeschäfts gemäss Handelsregisterauszug per 6. Januar 2022 übernommen hat, respektive den dadurch bewirkten Parteiwechsel kann zudem nicht gesagt werden, das schutzwürdige Interesse der (nunmehr) beschwerdeführenden Partei an der Anfechtung des Entscheids des BVU vom 30. September 2021 sei nachträglich weggefallen.