Dieses ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Als Bewohner einer Nachbarliegenschaft der streitbetroffenen Parzelle Nr. aaa mit dem Ladengeschäft des Beschwerdeführers haben die Beschwerdegegner ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Bewilligungspflicht und Bewilligungsfähigkeit des von ihnen beanstandeten Ausmasses der gewerblichen Nutzung auf der Parzelle Nr. aaa in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren überprüft wird, zumal sie von allfälligen übermässigen Lärmimmissionen oder einem allenfalls nicht mehr zonenkonformen Verkehrsaufkommen im Quartier betroffen sind.