Damit würde der Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens unzulässig ausgedehnt. Insofern kann auf Antrag 1 der vorliegenden Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit damit mehr als die Aufhebung und Abänderung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids verlangt wird. 3. Auf S. 5 der Replik stellt der Beschwerdeführer die Legitimation der Beschwerdegegner in Frage, sich am vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beteiligen. Die Legitimation Dritter, sich mit eigenen Anträgen an einem Beschwerdeverfahren zu beteiligen, ergibt sich allerdings nicht aus § 42 VRPG, der die Legitimation zur Beschwerdeführung regelt, sondern aus -6-