Vor Verwaltungsgericht steht somit einzig diese prozessuale Frage – Nichteintreten auf die Beschwerde mangels separater Anfechtbarkeit des angefochtenen Entscheids – zur Beurteilung. Materielle Anliegen, die darauf abzielen, die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Einreichung eines Baugesuchs für die (aktuelle) Nutzung an der L.-Strasse in Q. aufzuheben bzw. vom Verwaltungsgericht überprüfen zu lassen (siehe dazu Antrag 1 der Beschwerde), sind hingegen nicht hier zu behandeln. Damit würde der Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens unzulässig ausgedehnt.