die Vorinstanz ist in diesem Punkt gar nicht erst auf die Beschwerde von D. bzw. G. als dessen Rechtsnachfolger eingetreten, mit der Begründung, es handle sich bei der Aufforderung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs um einen nicht selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid (siehe dazu ausführlicher Erw. II/2 nachfolgend). Vor Verwaltungsgericht steht somit einzig diese prozessuale Frage – Nichteintreten auf die Beschwerde mangels separater Anfechtbarkeit des angefochtenen Entscheids – zur Beurteilung.