2. Über die Rechtmässigkeit von Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Gemeinderats Q. vom 17. Mai 2021, mit welchem D., E., verpflichtet wurde, innert 60 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung ein Baugesuch für die aktuelle Nutzung des Ladenlokals an der L.-Strasse in Q. einzureichen, hat das BVU mit dem hier angefochtenen Entscheid vom 30. September 2021 nicht befunden; die Vorinstanz ist in diesem Punkt gar nicht erst auf die Beschwerde von D. bzw. G. als dessen Rechtsnachfolger eingetreten, mit der Begründung, es handle sich bei der Aufforderung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs um einen nicht selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid (siehe dazu ausführlicher Erw.