3. Im zweiten Schriftenwechsel (Replik des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2022; Duplik der Beschwerdegegner vom 2. Februar 2022, der Rechtsabteilung des BVU vom 7. Februar 2022 und des Gemeinderats Q. vom 24. Februar 2022) bekräftigten die Parteien je ihren Standpunkt, wobei der Beschwerdeführer seinen Antrag 4 dahingehend richtigstellte, dass die Prozesskosten den Beschwerdegegnern und den Vorinstanzen aufzuerlegen seien. Der Gemeinderat Q. wies darauf hin, dass das Ladengeschäft an der L.-Strasse in Q. mittlerweile (wieder) vom Einzelunternehmen A. bzw. von dessen Inhaber K. betrieben werde, unter Beilage der betreffenden Handelsregisterauszüge.