2. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 30. September 2021 aufzuheben, auf die Beschwerde sei einzutreten, die Verpflichtung des Beschwerdeführers gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des Gemeinderatsbeschlusses vom 17. Mai 2021, ein Baugesuch betreffend Nutzung des Ladengeschäfts an der L.-Strasse in Q. einzureichen, sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur Durchführung eines Schriftenwechsels an die Vorinstanz zurückzuweisen.