3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 357.–, insgesamt Fr. 1'857.–, werden zu je einem Drittel (Fr. 619) F. und C. und B. auferlegt. C. und B. haften für den auf sie entfallenden Kostenanteil solidarisch. Der restliche Drittel wird auf die Staatskasse genommen. 4. Parteikosten werden keine ersetzt. C. 1. Diesen Entscheid des BVU, Rechtsabteilung, focht das Einzelunternehmen F. bzw. G. mit Beschwerde vom 29. Oktober 2021 beim Verwaltungsgericht an, mit den Anträgen in der Sache: