Die in der fraglichen Beschlussziffer verfügte Frist zur Einreichung eines Baugesuchs wird neu auf 60 Tage ab Rechtskraft des vorliegenden Beschwerdeentscheids festgelegt. 2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Beschlussziffer 2 des angefochtenen Gemeinderatsentscheids aufgehoben.