2. Am 28. Juli 2021 erklärte das Einzelunternehmen F. bzw. dessen Inhaber G. anstelle des zwischenzeitlich im Handelsregister gelöschten Einzelunternehmens E. bzw. D. als Beschwerdeführer in den Prozess eintreten zu wollen. 3. Am 30. September 2021 entschied das BVU, Rechtsabteilung: 1. Auf die Beschwerde wird in Bezug auf die Beschlussziffer 1 des angefochtenen Gemeinderatsentscheids vom 17. Mai 2021 nicht eingetreten und die Verfügung insoweit bestätigt. -3-