III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführenden die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen. Die ungerechtfertigte Feststellung in Ziffer 1 der erstinstanzlichen Verfügung hat im Beschwerdeverfahren keine nennenswerten Kosten verursacht. Es rechtfertigt sich daher, sämtliche Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen.