Die auferlegte Meldepflicht für die Neuanschaffung eines Hundes erlaubt es dem Veterinärdienst, gegebenenfalls die dannzumal geeignet erscheinenden Kontrollen durchzuführen. In Anbetracht des festgestellten Sachverhalts bildet diese Meldepflicht eine geeignete und erforderliche Massnahme, um künftig eine adäquate Hundehaltung sicherzustellen. Eine mildere und ähnlich effektive Anordnung ist nicht ersichtlich. Dies führt zum - 15 - Schluss, dass die Anordnungen in der Verfügung vom 17. März 2021 verhältnismässig sind. 7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.