6. 6.1. Die Beschwerdeführenden gehen davon aus, dass die verfügten Massnahmen vom 17. März 2021, insbesondere die auferlegte Meldepflicht und die Kostenauflage, unverhältnismässig seien. Der Veterinärdienst verhalte sich widersprüchlich, indem er zwar den Hund "C." beschlagnahmt habe, aber von einem künftigen Hundehalteverbot absehe und stattdessen bloss eine Meldepflicht für die Neuanschaffung eines Hundes anordne.