In Bezug auf den Freispruch ist am ehesten davon auszugehen, dass er mangels nachweisbaren Verschuldens erfolgte. Ohnehin lassen sich aber aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen des Strafrechts, das vom Schuldprinzip geprägt ist, und des Tierschutzgesetzes, das den Schutz der Würde und des Wohlergehens des Tieres bezweckt (Art. 1 TSchG), aus dem Ergebnis des Strafverfahrens keine konkreten Schlüsse für das vorliegende Verfahren ziehen.