Ansonsten ergaben sich aus den Befragungen keine Differenzen zum im Verwaltungsverfahren festgestellten Sachverhalt. Auch aufgrund der Strafakten insgesamt sowie dem (unbegründeten) Strafurteil lässt sich nicht darauf schliessen, dass der Sachverhalt im Verwaltungsverfahren (ausser in Bezug auf die Anbindevorrichtung im Keller) nicht korrekt festgestellt worden wäre. Darauf ist folglich abzustellen. In Bezug auf den Freispruch ist am ehesten davon auszugehen, dass er mangels nachweisbaren Verschuldens erfolgte.