Dabei zeigte sich eine einzige Abweichung im Vergleich zu den Sachverhaltsfeststellungen des Veterinärdienstes. D., welche bei der Haltungskontrolle vom 25. Januar 2021 involviert war, räumte ein, dass es entgegen der Beschriftung in der Fotodokumentation (Vorakten, 31) und der Strafanzeige keine fixe Anbindevorrichtung im Keller gab (Protokoll vom 2. September 2021, S. 17). Ansonsten ergaben sich aus den Befragungen keine Differenzen zum im Verwaltungsverfahren festgestellten Sachverhalt.