Insbesondere hätten die Befragungen im Strafverfahren gezeigt, dass es im Keller keine fixe Leine als Anbindungsvorrichtung gegeben habe. Dies habe eine Vertreterin des Veterinärdienstes im Rahmen der Hauptverhandlung explizit eingeräumt. Das Urteil zeige schliesslich auf, dass keine Vergehen gegen das Tierschutzgesetz begangen worden seien.