5. 5.1. Die Beschwerdeführenden fordern, dass auf die Ermittlungen und Abklärungen im Strafverfahren abzustellen sei. Schliesslich seien sie am 2. September 2021 vom Strafgericht Y. freigesprochen worden. Diesem Urteil seien sorgfältige Erhebungen, insbesondere eine Befragung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens und eine Befragung anlässlich der Hauptverhandlung, vorausgegangen. Angesichts dessen könne es nicht angehen, auf die ungenügenden Abklärungen im Verwaltungsverfahren abzustellen. Insbesondere hätten die Befragungen im Strafverfahren gezeigt, dass es im Keller keine fixe Leine als Anbindungsvorrichtung gegeben habe.