äussern konnte. Es erscheint daher widersprüchlich, wenn sie sich nun in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf einen anderen Standpunkt stellen. Ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung bestand nicht (vgl. oben Erw. 4.3). Zu prüfen bleibt, ob der Veterinärdienst die Stellungnahmen der Beschwerdeführenden in seinem Entscheid vom 17. März 2021 hinreichend berücksichtigt hat. Tatsächlich ist nicht erkennbar und wird auch nicht dargetan, inwiefern die Begründung des Veterinärdienstes ungenügend gewesen wäre und keine adäquate Anfechtung des Entscheids ermöglicht hätte. Auch der Begründungspflicht wurde folglich Genüge getan.