4.2. Die Vorinstanz bringt demgegenüber vor, dass die Beschwerdeführenden während des gesamten Verfahrens hinreichend Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt und diese auch wahrgenommen hätten. In den Erwägungen der Verfügungen des Veterinärdienstes seien ihre Argumente berücksichtigt worden. Insbesondere hätten die Beschwerdeführenden ihren Standpunkt zu den Ergebnissen der Kontrolle auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 27. Januar 2021 dargelegt. Die Akten würden daher insgesamt ein anschauliches Bild über die Sicht der Beschwerdeführenden liefern.