4. 4.1. Die Beschwerdeführenden beanstanden sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da der Beschwerdeführer bei der Haltungskontrolle abwesend gewesen sei und sich daher nicht zur Durchführung und zu den Ergebnissen der Haltungskontrolle habe äussern können. Er sei auch zu keinem späteren Zeitpunkt persönlich angehört worden. Hinzu komme, dass seine Ausführungen in den beiden E-Mails vom 25. Januar 2021 nicht berücksichtigt worden seien.