Die Beschwerdeführerin hatte anlässlich der Haltungskontrolle ausgeführt, dass sie nicht wisse, weshalb der Hund im Kaninchenstall gewesen sei, sie aber davon ausgehe, dass einer ihrer Söhne ihn dort eingesperrt habe (Vorakten, 28). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde weisen die beiden Beschwerdeführenden den Vorwurf, den Hundewelpen im Kaninchenstall gehalten zu haben, wieder von sich. Sie behaupten nunmehr, dass der Hund von einer Drittperson im Kaninchenstall eingesperrt worden sei (Beschwerde, S. 16). Diese diskrepanten Schilderungen wirken nicht glaubwürdig.