Noch während desselben Telefongesprächs räumte der Beschwerdeführer jedoch schliesslich ein, dass sie keine Hundehütte gefunden hätten und den Hundewelpen stattdessen vorübergehend im Kaninchenstall unterbringen mussten (Vorakten, 76). Auf die erneute Nachfrage des Veterinärdienstes hin, ob der Hundewelpe im Kaninchenstall gehalten wurde, wich der Beschwerdeführer dann allerdings wieder aus. Die Beschwerdeführerin hatte anlässlich der Haltungskontrolle ausgeführt, dass sie nicht wisse, weshalb der Hund im Kaninchenstall gewesen sei, sie aber davon ausgehe, dass einer ihrer Söhne ihn dort eingesperrt habe (Vorakten, 28).