3.4. Im Weiteren ist gestützt auf zusätzliche Erkenntnisse im Verwaltungsverfahren hinreichend erstellt, dass der Hundewelpe "C." im Kaninchenstall eingesperrt war. Der Beschwerdeführer dementierte dies zwar zunächst anlässlich eines Telefongespräches mit dem Veterinärdienst vom 26. Januar 2021 und fügte an, aufgrund des defekten Schlosses sei ein Absperren des Stalls gar nicht möglich gewesen (Vorakten, 76). Noch während desselben Telefongesprächs räumte der Beschwerdeführer jedoch schliesslich ein, dass sie keine Hundehütte gefunden hätten und den Hundewelpen stattdessen vorübergehend im Kaninchenstall unterbringen mussten (Vorakten, 76).