zudem, dass der Veterinärdienst die Beschlagnahme nicht primär gestützt auf dieses Foto verfügt habe. 3.3. Sowohl die Beschwerdeführenden als auch die Vorinstanz gehen davon aus, dass das Foto widerrechtlich erstellt wurde. Unabhängig davon darf das Foto entsprechend den treffenden vorinstanzlichen Erwägungen als Beweismittel verwendet werden. Dies folgt einerseits aus dem Untersuchungsgrundsatz gemäss § 17 Abs. 1 VRPG und andererseits daraus, dass vorliegend das Interesse an der Wahrheitsfindung gemäss Art. 152 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) bei der Interessensabwägung überwiegt.